Quantcast
Channel: Altersvorsorge – impulse
Viewing all articles
Browse latest Browse all 29

 So sorgen Sie für den Fall vor, dass Ihre Ehe in die Brüche geht

0
0
Wie sich die Dinge entwickeln, lässt sich selten vorhersagen, weiß Jochem Schausten. Der Fachanwalt für Familienrecht hat bereits zahlreiche Scheidungen vor Gericht begleitet. Einer seiner Mandanten hatte während der 20-jährigen Ehe aus einer Ein-Mann-Therapiepraxis ein Unternehmen mit mehreren Dutzend Mitarbeitern aufgebaut. Nach der Scheidung forderte seine Ex-Frau den halben Firmenwert als Ausgleich – mehrere Millionen Euro. Der Rechtsstreit dauerte zehn Jahre und endete schließlich in einem Vergleich. „Auch wer nur eine kleine Firma hat oder selbstständig ist, sollte deshalb einen Ehevertrag abschließen“, warnt Schausten, der in der Kanzlei ASP Rechtsanwälte in Krefeld praktiziert. Auch wenn das wenig romantisch klingt: Mit einem Ehevertrag klärt ein Paar, noch bevor es zueinander „Ja“ sagt, was passiert, wenn die Ehe in die Brüche geht. Darin steht dann, wie nach einer Scheidung das Vermögen verteilt und der Unterhalt geregelt wird. Wer das Überleben der Firma sichern möchte, sollte das geklärt haben. Auch wenn sich die Lebensumstände ändern, kann das ein Anlass sein, die Dinge vertraglich zu regeln. „Wer bei der Heirat angestellt war und erst später gründet, sollte mit Beginn der Selbstständigkeit einen Ehevertrag abschließen“, rät Schausten, der im Deutschen Anwaltverein (DAV) die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht leitet. Das gelte auch für Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte, die zum Partner einer Kanzlei oder Praxis werden. Was sollte im Ehevertrag alles geregelt werden? Der Ehevertrag sollte drei große Fragen beantworten, erläutert Schausten. Welcher Güterstand wird gewählt? Wie ist der Versorgungsausgleich geregelt? Und: Welcher Unterhalt wird im Scheidungsfall gezahlt? Prinzipiell gibt es drei Möglichkeiten, den Güterstand zu regeln: die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft. Wer heiratet und keinen Ehevertrag abschließt, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit dem Abschluss eines Ehevertrags soll davon in der Regel abgewichen werden. So können die angehenden Eheleute eine Gütertrennung vereinbaren. Aufgrund der steuerlichen Vorteile im Erbfall wird heute allerdings meist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart. „Ein guter Ehevertrag sollte auch für den Todesfall vorsorgen“, sagt Andreas Otto Kühne, Fachanwalt für Erbrecht bei der Kanzlei BKL Fischer Kühne und Partner in Bonn. „Letztlich geht es im Ehevertrag auch um die Absicherung des Partners.“ Was im Scheidungsfall verhindert werden soll, nämlich dass ein Großteil des Vermögens an den Ex-Partner geht, kann im Todesfall gewünscht sein – und sollte entsprechend vertraglich geregelt werden. Außerdem sollte bei Vertragsabschluss auch ein möglicher Güterstandswechsel während der Ehe aus steuerlichen Gründen mitbedacht werden. Zugewinnausgleich: Was darf man ausschließen? Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Im Scheidungsfall hat der Ex-Partner Anspruch auf die Hälfte des gemeinsam erworbenen Vermögens – genauer gesagt, auf eine finanzielle Entschädigung in dieser Höhe. Der sogenannte Zugewinnausgleich gilt zum Beispiel auch für ein Unternehmen, das einer der Ehepartner in der gemeinsamen Zeit aufgebaut hat – und das kann schnell die verfügbaren Mittel übersteigen. Im Ehevertrag kann der Zugewinnausgleich nun zu Teilen oder ganz ausgeschlossen werden. „Ein vollständiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist rechtlich nur dann kein Problem, wenn die Vermögensverhältnisse ähnlich sind“, sagt Rechtsanwalt Kühne. Bei sehr ungleichen Vermögensverhältnissen hätte ein Komplettausschluss vor Gericht möglicherweise keinen Bestand. Was dagegen immer geht: die unternehmerischen Beteiligungen der Ehepartner vom Zugewinnausgleich auszunehmen. Das soll verhindern, dass eine Scheidung die Existenz der Firma gefährdet. Schließlich stecken oft alle liquiden Mittel im Unternehmen – es fehlt also schlicht an Geld, um den geschiedenen Ehepartner auszubezahlen. Alternativ dazu kann der Zugewinnausgleich auch gedeckelt werden. So lässt sich im Ehevertrag eine Summe festlegen, die im Scheidungsfall maximal an den Ex-Partner gezahlt wird. So hat dieser eine finanzielle Absicherung, ohne dass die Firma in ihrem Bestand gefährdet wäre. Bei einem kleineren Betrieb kann das zum Beispiel ein sechsstelliger Betrag sein. Welche steuerlichen Nachteile drohen? Daneben gilt es im Ehevertrag auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Denn der Zugewinnausgleich kommt nicht nur bei einer Scheidung zum Tragen, auch wenn ein Ehepartner stirbt, erhält der Hinterbliebene einen pauschalen Ausgleich von 50 Prozent. Nur die restlichen 50 Prozent werden vererbt und unterliegen damit der Erbschaftsteuer, wenn sie den Freibetrag übersteigen. Diese Regelung greift allerdings nicht, wenn das Ehepaar sich für das Modell der Gütertrennung entschieden hat. „Das ist einer der Gründe, warum heutzutage keine Gütertrennung mehr vereinbart wird, sondern meist nur noch die modifizierte Zugewinngemeinschaft“, sagt Schausten. Bei dieser Form kann der Zugewinnausgleich explizit nur für den Scheidungsfall ausgeschlossen werden. Die steuerlichen Vorteile im Todesfall bleiben erhalten. Worauf kommt es beim Versorgungsausgleich an? Der Versorgungsausgleich ist ein weiterer wichtiger Punkt, der im Ehevertrag geregelt werden sollte. „Er funktioniert im Grunde wie der Zugewinnausgleich, nur mit Blick auf die Renten- und Pensionsansprüche“, erläutert Kühne. Wer hier mehr Ansprüche erworben hat, muss diese mit dem Ehepartner teilen, der zum Beispiel aufgrund von Erziehungszeiten weniger Rentenansprüche hat. So kann es etwa sein, dass der Unternehmer oder die Unternehmerin die Altersvorsorge durch die Firma organisiert, während die andere Seite angestellt ist und mit gesetzlicher Rente oder Betriebsrente fürs Alter vorsorgt. „Wer eine klassische Rente bezieht, müsste dann im Scheidungsfall einen Ausgleich an den Ex-Partner zahlen, der weniger Rentenansprüche hat“, erläutert Schausten. Den Versorgungsausgleich kann man im Ehevertrag ebenfalls ausschließen. Allerdings rät Rechtsanwalt Kühne davon in der Regel ab – „es sei denn, beide Partner haben vergleichbare Ansprüche“. Was gilt für den Unterhalt? Der dritte große Bereich im Ehevertrag sind die verschiedenen Unterhaltsansprüche. Auch sie sollten vertraglich geregelt werden. So können Unterhaltszahlungen begrenzt oder auch über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus vereinbart werden. „An Unterhaltszahlungen sollte man im Ehevertrag allerdings generell nur wenig rütteln“, sagt Kühne. Der Grund: In diesem Bereich sind die rechtlichen Vorgaben sehr viel strenger, so können keineswegs alle Unterhaltsarten ausgeschlossen werden. Ein Ehevertrag darf etwa nicht den Anspruch auf Kindesunterhalt beschneiden. Gleiches gilt für den Unterhalt während der Trennungsphase, lediglich der Unterhalt nach der Scheidung kann ausgeschlossen oder zeitlich begrenzt werden. Für den nachehelichen Unterhaltsanspruch gibt es insgesamt fünf Gründe: Aufstockung der Einkünfte, wenn der Geschiedene den während der Ehe geprägten Lebensstil nicht halten kann, Betreuung von Kindern, Alter, Krankheit und Ausbildung. Besonders Zeiten, die für die Kinderbetreuung aufgewendet wurden, müssen beim Unterhalt berücksichtigt werden. Klauseln im Ehevertrag, die das ausschließen, sind nicht gültig. „Eigentlich kann nur der Unterhalt aufgrund von Aufstockung ausgeschlossen werden“, sagt Schausten. Dieser könnte im Ehevertrag zum Beispiel auf eine bestimmte Höhe oder für eine bestimmte Dauer begrenzt werden. Welche Klauseln sind im Ehevertrag nicht erlaubt? Den pauschalen Ausschluss von Unterhaltszahlungen hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Urteilen von 2001 und 2004 untersagt. Betroffen davon sind vor allem ältere Eheverträge, die in den 80er- und 90er-Jahren abgeschlossen wurden. Sie könnten ganz oder in Teilen unwirksam sein. Die neueren Eheverträge der Nullerjahre berücksichtigen die aktuelle Rechtslage in der Regel bereits. „Ein Totalausschluss des Unterhalts hat vor Gericht selten Bestand“, warnt Schausten. Das gelte insbesondere dann, wenn die ökonomische Situation der beiden Partner sehr ungleich ist oder die Vertragsunterzeichnung in einer Notsituation erfolgte. Etwa weil die künftige Ehefrau zu diesem Zeitpunkt schon schwanger war und unter Druck handelte. „Der Ehevertrag muss immer der Lebenssituation angemessen sein“, sagt der Familienrechtler. Ein Komplettverzicht auf Zugewinnausgleich und Unterhalt sei auch heute noch möglich, aber nur wenn dies zur Lebenssituation passe – also etwa bei einem kinderlosen Paar mit zwei getrennten Einkommen. Was ist, wenn der Partner in der Firma mitarbeitet? Ein spezieller Fall liegt vor, wenn zum Beispiel die Ehefrau im Betrieb des Mannes mitgearbeitet hat, wie es in vielen kleinen Familienbetrieben üblich ist. „Ganz häufig läuft das im Handwerk so: Er ist auf der Baustelle, und sie macht den Rest: Buchhaltung, Marketing und Kundenkontakt“, sagt Schausten. Oft nicht ausreichend entlohnt, auf der Basis eines Mini- oder Midijobs. Im Scheidungsfall geht die Frau dann mitunter leer aus, wenn ein Ehevertrag den Zugewinnausgleich ausschließt. Doch auch hier lassen sich Ansprüche gegenüber dem Ex-Partner begründen: „Solchen Fällen ist über den Hebel einer sogenannten Ehegatteninnengesellschaft beizukommen, auch wenn der Ehevertrag selbst nicht anfechtbar ist“, erklärt der Anwalt. Darunter versteht man eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwischen den Eheleuten, wenn sie die Firma gemeinsam aufgebaut haben. Daraus lassen sich auch Ansprüche auf finanzielle Entschädigung ableiten. Welche Rolle spielt der Gesellschaftervertrag? Generell gilt: Durch eine Scheidung entstehen immer nur finanzielle Ansprüche gegenüber dem Ex-Partner. Die Besitzverhältnisse bleiben unangetastet. Für ein Unternehmen gilt also: Die Gesellschafteranteile werden bei einer Scheidung nicht etwa aufgeteilt, sie müssen nur finanziell ausgeglichen werden. „Allerdings kann der Ex-Partner eine Pfändung der Gesellschafteranteile verlangen, wenn der Zugewinnausgleich anders nicht gezahlt werden kann“, warnt Schausten. Eine Vollstreckung von Ansprüchen in den Gesellschafteranteil hinein sollte im Ehevertrag daher explizit ausgeschlossen werden. Bei mehreren Gesellschaftern kann es durchaus auch sinnvoll sein,mit einer Klausel im Gesellschaftervertrag für den Fall vorzusorgen, dass sich einer der Inhaber scheiden lässt: „Gesellschafter können dazu verpflichtet werden, einen Ehevertrag aufzusetzen, der das Unternehmen im Scheidungsfall von der Zugewinngemeinschaft ausschließt“, sagt Kühne. Ehevertrag besser vom Notar oder vom Anwalt? Wie geht man nun bei der Formulierung eines Ehevertrags ganz praktisch vor? Lässt man diesen beim Notar oder beim Anwalt erstellen? Um den Gang zum Notar kommt niemand herum: Ein Ehevertrag muss notariell beglaubigt werden. Sobald es komplizierter werde, sei es außerdem sinnvoll, einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuzuziehen, so Schausten. Wer eine genaue Vorstellung davon hat, was geregelt werden soll, kann auch einfach zum Notar gehen, bekräftigt Kühne. Wenn große Vermögenswerte wie eine Firma oder Immobilien im Spiel sind, ist es dagegen sinnvoll, einen Anwalt mit der Vertragsgestaltung zu beauftragen. Viele Notare würden auch nicht zu den steuerlichen Vor- und Nachteilen des Ehevertrags beraten. Deshalb sind die Notarkosten niedriger als die eines Anwalts. Die offiziellen Gebührentabellen orientieren sich an der Höhe des Vermögens, dessen Verteilung im Vertrag geregelt wird. Legt man eine halbe Million Euro zugrunde, können für den Notar etwa 1100 Euro Honorar anfallen, für einen Advokaten 3800 Euro. Ein angehendes Ehepaar kann sich gemeinsam vom Anwalt beraten lassen, welche Möglichkeiten es bei der Vertragsgestaltung gibt. Soll die Firma komplett aus der Zugewinngemeinschaft herausgenommen werden? Oder ist eine gewisse Beteiligung nicht auch fair? „Bei großen Vermögen kommt es aber auch vor, dass ich nur einen künftigen Ehepartner vertrete und sich die andere Seite einen eigenen Anwalt nimmt“, berichtet Schausten. Vor Vertragsabschluss sollte ein umfassender Einblick in die jeweiligen Vermögenswerte gegeben werden, damit beide Seiten auch wissen, worauf sie verzichten. „Das entspricht im Grunde einem Güterverzeichnis, nur dass die Vertragsparteien darauf verzichten, das Dokument vor Gericht zu hinterlegen“, sagt Kühne. Stattdessen wird die Übersicht vom Notar zu den Akten genommen, was weniger kostet. Neben der Vermögensaufstellung sollten zur Beratung weitere Dokumente wie Gesellschaftervertrag oder Testament mitgebracht werden. Eine Checkliste für den Gang zum Notar oder Anwalt finden impulse-Mitglieder hier. Wann sollte ein Ehevertrag erneut auf den Prüfstand? Einmal einen Ehevertrag abschließen und das Thema ist vom Tisch? Ganz so einfach ist es nicht. „Ich rate dazu, alle fünf Jahre mal auf den Ehevertrag zu schauen“, sagt Schausten. Neben dieser regelmäßigen Überprüfung sei es sinnvoll, den Vertrag anzupassen, wenn es neue Entwicklungen gibt. Wurden Kinder geboren? Oder eine weitere Firma gegründet? Dann braucht es vielleicht auch eine Neuregelung im Ehevertrag. Der Fachanwalt für Erbrecht Kühne rät dazu, bei bestehenden Verträgen einen Güterstandswechsel vorzunehmen, wenn dort noch eine Gütertrennung vereinbart ist. „Also raus aus der Gütertrennung, rein in die modifizierte Zugewinngemeinschaft.“ Außerdem sollte auch darauf geachtet werden, ob ein kompletter Ausschluss von Zugewinnausgleich oder Unterhalt nicht im Licht der aktuellen Rechtsprechung sittenwidrig ist. „So etwas lässt sich im Nachhinein durch eine Vertragsanpassung recht einfach heilen.“

Viewing all articles
Browse latest Browse all 29

Latest Images

Trending Articles





Latest Images